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   BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84   

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BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84 (https://dejure.org/1986,18660)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1986 - 6 B 185.84 (https://dejure.org/1986,18660)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 6 B 185.84 (https://dejure.org/1986,18660)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Maß der Gewissensbelastung für eine Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84
    Diese Feststellung könnte, für sich betrachtet, den Eindruck erwecken, als würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer schweren Gewissensnot als eines der Merkmale der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. dazu außer dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - ) nicht erst ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern bereits ein wesentlich geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit, möglicherweise sogar eine gleich große Wahrscheinlichkeit ausreichen, so daß selbst bei erheblichen, aber nicht überwiegenden Zweifeln eine Gewissensnot zu bejahen wäre.

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie insbesondere im Urteil vom 25. August 1982, a.a.O., zusammengefaßt und präzisiert worden ist, setzt die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aber keineswegs immer einen "schweren seelischen Schaden" voraus, auch wenn dies häufig der Fall sein wird, sondern es genügt bereits eine schwere Gewissensnot, die den Betroffenen nicht zur Ruhe kommen läßt, ihn an sich selbst zweifeln läßt, ohne daß sich dies in einem als solchen erkennbaren seelischen Schaden äußern müßte.

  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84
    Diese Feststellung könnte, für sich betrachtet, den Eindruck erwecken, als würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer schweren Gewissensnot als eines der Merkmale der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. dazu außer dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - ) nicht erst ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern bereits ein wesentlich geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit, möglicherweise sogar eine gleich große Wahrscheinlichkeit ausreichen, so daß selbst bei erheblichen, aber nicht überwiegenden Zweifeln eine Gewissensnot zu bejahen wäre.

    Mit dieser Auffassung befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in ständiger Rechtsprechung - so auch in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 22. November 1974, a.a.O. - betont hat: "Insbesondere wird von dem Wehrpflichtigen nicht gefordert, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten von Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelischen Folgen das für ihn haben würde.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84
    Eine genauere Prüfung des angefochtenen Urteils sowie insbesondere seiner Grundlagen zeigt indessen, daß das Verwaltungsgericht in Wahrheit keine geringeren Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt hat als die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit fordert (zur Rechtslage bei den sogenannten Altverfahren vgl. Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - DÖV 1984, 676 [BVerwG 25.05.1984 - BVerwG 6 B 40.84]> mit Nachweisen).
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84
    Außerdem hat das Verwaltungsgericht mit der von ihm in diesem Zusammenhang für angebracht gehaltenen "wohlwollenden Betrachtungsweise" keineswegs einen neuen Maßstab mit geringeren Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe eingeführt, sondern lediglich an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer wohlwollenden Beurteilung der Bekundungen des Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - <BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43>) angeknüpft, um auf diese Weise den spezifischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die es einem Wehrpflichtigen bereitet, seine innersten Gefühle und Empfindungen zu erforschen, offenzulegen und in Worte zu fassen, zumal wenn es darum geht, ein zukünftiges Empfinden und Verhalten in einer bestimmten, bisher nicht erfahrenen Situation vorauszusagen.
  • BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81

    Wehrpflicht - Verweigerung - Gewissensentscheidung - Beweisanforderungen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84
    Mit einer solchen Auffassung wäre das Verwaltungsgericht allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 -).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

    Er hat im Gegenteil in jüngerer Zeit, weil die Anforderung eines "schweren seelischen Schadens" mißverstanden werden kann (etwa im Sinne eines notwendigen pathologischen Befundes mit der Folge, daß z.B. ein "robust wirkender" Wehrpflichtiger, wie ihn das Verwaltungsgericht im Kläger gesehen hat, möglicherweise trotz schwerer Gewissensnot nicht anerkannt würde), wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. maßgeblich nur noch auf das Erfordernis einer "schweren Gewissensnot" abgestellt (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - sowie Beschluß vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 6 B 78.86
    Dabei kann dahinstehen, ob sie insbesondere im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht die Abweisung des Anerkennungsbegehrens des Klägers maßgeblich auf das Fehlen schon der objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gestützt und auch zur Begründung seiner Zweifel am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe eine ganze Reihe von Gesichtspunkten angeführt hat, den Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz genügt, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn jedenfalls läßt sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem von der Beschwerde bezeichneten Beschluß des Senats vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -, die sich konkret auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Anerkennungsbegehren des Klägers abzuweisen, ausgewirkt haben könnte, nicht feststellen.

    Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, es erscheine ihm nach alledem "nicht hinreichend wahrscheinlich, daß (wenn der Kläger in einem Krieg Menschen töten müßte) diese Belastung so schwer wäre, daß der Kläger im Ernstfall in seelische Not geriete und Schaden an seiner Persönlichkeit erlitte, weil er gegen sein Gewissen handeln müßte", entscheidungserheblich von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1986, a.a.O. abgewichen wäre.

  • BVerwG, 01.03.1989 - 6 C 63.86

    Annahme einer Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit Waffe - Schwerer

    Er hat im Gegenteil in jüngerer Zeit, weil die Anforderung eines "schweren seelischen Schadens" mißverstanden werden kann (etwa im Sinne eines notwendigen pathologischen Befundes mit der Folge, daß zum Beispiel ein nicht überdurchschnittlich sensibler Wehrpflichtiger, wie dies das Verwaltungsgericht beim Kläger angenommen hat, möglicherweise trotz schwerer Gewissensnot nicht anerkannt würde), ebenso wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. maßgeblich nur noch auf das Erfordernis einer "schweren Gewissensnot" abgestellt (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - sowie Beschluß vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -).
  • VG Minden, 14.01.2014 - 10 K 90/13

    Berechtigung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit auf Anerkennung als

    Sie weist darauf hin, dass die Prüfung ihres Antrags nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 1986 - 6 B 185/84 -) wohlwollend vorzunehmen sei.
  • BVerwG, 16.05.1988 - 6 B 31.88

    Voraussetzungen der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer

    Zwar ist die Anforderung eines "schweren seelischen Schadens" insofern mißverständlich formuliert, als man darunter - fälschlich - einen pathologischen Befund verstehen könnte; um dieses Mißverständnis zu vermeiden, hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung nur noch von der schweren seelischen Not bzw. der Gewissensnot gesprochen, in die der Wehrpflichtige im Falle des Zwanges, Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen, geraten müsse (vgl. z.B. Beschluß vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -).
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